|
Ihre Pensionsvereinbarung / Betriebsvereinbarung erlaubt
Ihnen unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, wenn sich
beispielsweise Ihr Arbeitsplatz verändert. Ihr Leben ist
bewegt – Ihre Pensionskasse ist flexibel und
unterstützt Sie dabei!
Beim Verlassen des Unternehmens vor
Eintritt in die Leistungsphase hängt es vom Vertrag ab, ob
auch die Anwartschaft auf die
vom Arbeitgeber finanzierten Ansprüche erhalten bleibt.
Das Betriebspensionsgesetz bietet
folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
- Vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge:
Sie sind in jedem Fall sofort unverfallbar und gehören
Ihnen!
- Vom Arbeitgeber geleistete Beiträge:
Der Arbeitgeber kann in der Pensionsvereinbarung / Betriebsvereinbarung eine Frist
von bis zu 5 Jahren vorsehen, in der die Unverfallbarkeit
ausgeschlossen ist. Diese Frist gilt nicht, wenn bei
Übertragungen von Zusagen auf eine Pensionskasse bereits ein
Rechtsanspruch auf Anwartschaften bestand oder das
Arbeitsverhältnis infolge Insolvenz des Unternehmens
endet.
Nach
Eintritt der Unverfallbarkeit haben Sie als Arbeitnehmer im Falle
eines Arbeitsplatzwechsels folgende Wahlmöglichkeiten:
- Beitragsfreier Verbleib in der Pensionskasse auf
eigenen Wunsch, bzw. wenn innerhalb von 6 Monaten keine weitere
Anwartschaftsverwendung mitgeteilt wurde
- Übertragung in die PK oder in eine
Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers
- Übertragung in eine Rentenversicherung ohne
Rückkaufsrecht
- Übertragung in eine direkte Leistungszusage
eines neuen Arbeitgebers (wenn Wechsel innerhalb desselben
Konzerns)
- Übertragung in eine ausländische
Altersversorgungseinrichtung (wenn Arbeitsort dauernd im Ausland)
- Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen (wenn
vorher bereits mindestens 5 Jahre Beiträge an die
Pensionskasse gezahlt wurden oder wenn ein Wechsel innerhalb
desselben Konzerns stattfindet)
- Übertragung in eine Betriebliche
Kollektivversicherung Ihres neuen Arbeitgebers.
Ist die Deckungsrückstellung der
Ansprüche nicht höher als
€ 10.500,- (Stand 1.1.2009), kann der Arbeitnehmer abgefunden
werden bzw. ist er auf eigenen Wunsch immer abzufinden.
Übertragung bestehender Pensionszusagen
Pensionszusagen können zu
unterschiedlichen Zeitpunkten übertragen werden:
- Übertragung während des aufrechten
Dienstverhältnisses
- Übertragung im Rahmen der Beendigung des
Dienstverhältnisses
- Übertragung der Ansprüche von Personen, die
bereits von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Pension erhalten.
|