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Anwartschaftsberechtigte (AWB)
Person, deren Pensionskapital von einer Pensionskasse verwaltet wird, die aber noch keine Zusatzpension bezieht.
Anwartschaftsphase
Zeitraum des Ansparens zukünftiger Leistungen.
Beitragsorientiertes Pensionskassenmodell
Der/die Arbeitgeber/in verpflichtet sich im Rahmen der Pensionsvereinbarung / Betriebsvereinbarung zur regelmäßigen Leistung von Pensionskassenbeiträgen. In diesem Modell ist der Beitrag festgelegt, die Leistung aus der Pensionskasse kann Schwankungen unterliegen. Die Leistung aus der Pensionskasse ist unter anderem abhängig von der Beitragshöhe und den Veranlagungserfolgen der Pensionskasse.
Betriebsvereinbarung
Im Zusammenhang mit Betriebspensionen: Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Betriebsrat/Betriebsrätin über den Beitritt zu einer Pensionskasse (siehe auch „Einzelvereinbarung“).
Deckungsrückstellung
Summe der laufenden Einzahlungen, abzüglich Kosten und Versicherungssteuer, zuzüglich der Veranlagungsergebnisse, soweit diese nicht der Schwankungsrückstellung zugeführt wurden. Auch die versicherungstechnische Entwicklung wirkt sich auf die Höhe der Deckungsrückstellung aus (siehe auch „versicherungstechnisches Ergebnis“).
Einzelvereinbarung
Diese Vereinbarung entspricht der Betriebsvereinbarung. In Unternehmen ohne Betriebsrat/Betriebsrätin bzw. für (ehemalige) Mitarbeiter/innen, die nicht durch Betriebsrat/Betriebsrätin vertreten sind, wird zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in eine Einzelvereinbarung geschlossen (siehe auch „Betriebsvereinbarung“).
Finanzmarktaufsicht
Oberstes Aufsichts- und Prüfungsorgan der Pensionskassen.
Geschäftsplan
Jede Pensionskasse hat einen Geschäftsplan zu erstellen. Der Geschäftsplan hat sämtliche zum Betrieb des Pensionskassengeschäftes erforderlichen Angaben und Parameter zu enthalten. Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des Geschäftsplanes bedürfen der Bestätigung durch den Prüfaktuar und der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht.
Leistungsberechtigte
Person, die bereits eine Zusatzpension aus einer Pensionskasse erhält.
Mindestertrag
Sofern Pensionskassenverträge mit Mindestertragsgarantie ausgestattet sind, müssen die Pensionskassen einen Mindestertrag über jeden fünfjährigen Zeitraum garantieren. Unterschreiten sie diesen, müssen Pensionskassen die entsprechende Differenz in Form eines Pensionszuschusses den Leistungsberechtigten ersetzen.
Pensionskassenvertrag
Vertrag zwischen Pensionskasse und dem/der Arbeitgeber/in, der die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers gegenüber der Pensionskasse und die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten inhaltsgleich mit der Pensionsvereinbarung regelt.
Pensionsvereinbarung
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in. Kann in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung gestaltet werden.
Performance
Die Performance ist die Wertentwicklung einer Vermögensanlage über einen gewissen Zeitraum. In der Performance werden alle Erträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen sowie Kursgewinne/Kursverluste) berücksichtigt. In der Regel wird die Performance jährlich ermittelt.
Rechnungsmäßiger Überschuss
Im Geschäftsplan einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft festgelegter fiktiver Zinssatz; dieser ist für die Aufteilung des positiven Veranlagungsergebnisses relevant. Erträge über dem rechnungsmäßigen Überschuss werden der Schwankungsrückstellung zugeführt. Ein Veranlagungsergebnis zwischen Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss kann zur Pensionserhöhung führen.
Rechnungszins
Der Rechnungszins (technischer Zins) entspricht jenem Ergebnis, das erwirtschaftet werden muss, um zu gewährleisten, dass die Leistungen nominell gleich bleiben. Der Rechnungszins ist kein Garantiewert, sondern eine rechnerische Hilfsgröße. Im Allgemeinen gilt: je kleiner dieser Zinssatz ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es zu Kürzungen bei der Zusatzpension kommen kann.
Schwankungsrückstellung
Die Schwankungsrückstellung, die in Prozent des für die Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten vorhandenen Vermögens angegeben wird, dient grundsätzlich der Glättung von kapitalmarktbedingten und versicherungstechnischen Ergebnisschwankungen. In ertragsstärkeren Jahren können die über dem rechnungsmäßigen Überschuss liegenden Veranlagungsergebnisse zum Aufbau dieser Rückstellung verwendet werden, um in ertragsschwächeren Jahren Performanceverluste durch Zuweisungen aus der Schwankungsrückstellung an die Deckungsrückstellung auszugleichen. Die Schwankungsrückstellung darf nicht negativ werden.
SUB-VG
Die (Sub-)Veranlagungsgemeinschaft ist eine Veranlagungsgemeinschaft (VRG) innerhalb einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft. Der versicherungstechnische Ausgleich erfolgt über die VRG, der Veranlagungsstil ist in SUB-VGen unterschiedlich.
Übertragungsbetrag
Angespartes Kapital aus einer anderen Versorgungseinrichtung der betrieblichen Altersvorsorge.
Unverfallbarkeitsbetrag
Jener Betrag, der dem/der Arbeitnehmer/in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles zusteht.
Unverfallbarkeitsfrist
Wird das Arbeitsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalles (Alterspension, Berufsunfähigkeitspension oder Tod) beendet, so sind Anwartschaften aus Beiträgen des Arbeitnehmers sofort unverfallbar. Anwartschaften aus Arbeitgeberbeiträgen sind erst nach Verstreichen einer allfällig vereinbarten Unverfallbarkeitsfrist unverfallbar. Ob eine solche Frist vereinbart ist bzw. wie lange diese dauert, ist in Pensionskassenvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung ersichtlich.
Veranlagungsergebnis
Zum Ergebnis der Veranlagung gehören Zins- bzw. Dividendenzahlungen, sonstige Ausschüttungen sowie Wertentwicklungen infolge von Kursveränderungen. Das Veranlagungsergebnis einzelner Veranlagungsjahre kann auch negativ sein.
Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Eine VRG ist eine Vermögens- und Verwaltungseinheit der Pensionskasse, in der der Veranlagungs- und Risikoausgleich erfolgt. In dieser werden die Pensionskassenbeiträge gesammelt und veranlagt. Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer VRG bilden hinsichtlich der Veranlagungsergebnisse und der versicherungstechnischen Risiken eine Gemeinschaft. Die Pensionskasse (Aktiengesellschaft) ist bilanziell und vermögensrechtlich von den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, die sie verwaltet, streng getrennt.
Versicherungstechnisches Ergebnis
Gewinn oder Verlust, der aufgrund von Abweichungen der Realität von den versicherungsmathematischen Wahrscheinlichkeiten (für Tod, Berufsunfähigkeit, Lebenserwartung u. dgl.) auftritt. Das versicherungstechnische Ergebnis wird jährlich ermittelt.
Verrentung
Bei Pensionsantritt wird das angesparte Kapital in der Pensionskasse u.a. unter Berücksichtigung des Rechnungszinses in eine lebenslange Pension umgewandelt.