Ihr Unternehmen kann für alle Mitarbeiter:innen oder objektiv zu bildende Gruppen ein Pensionskassenmodell abschließen.

Voraussetzung für die Einbeziehung in ein Pensionskassenmodell ist die Arbeitnehmereigenschaft im steuerrechtlichen Sinn (max. 25% Beteiligung am Unternehmen).

Bei Betriebspensionen dürfen keine willkürlichen und unsachlichen Unterscheidungen zwischen Gruppen von Mitarbeiter:innen getroffen werden.

Gebräuchliche Kriterien für die Gruppenbildung sind zum Beispiel:

  • Dienstzeit im Unternehmen/Konzern
  • Lebensalter zu Teilnahmebeginn (z.B. Mindest-/Höchstalter)
  • Unterscheidung befristetes und unbefristetes Dienstverhältnis
  • Ausschluss geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer:innen
  • Ausschluss von Werkverträgen
  • Einkommenshöhe (über oder unter der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage, etabliertes Gehaltsstufenschema des Betriebes)
  • Kollektivvertrag

Unzulässige Gruppenbildungen sind beispielsweise:

  • Rasse, Religion, politische Zugehörigkeit, Geschlecht
  • Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte; Arbeiter und Angestellte
  • Verwandtschaft, Ehe, Partnerschaft
  • Nur Arbeitgeber:in
  • Beteiligung am Unternehmen

In einem beitragsorientierten Pensionskassenmodell legt der/die Arbeitgeber/in die Höhe (Fixbeitrag oder ein Prozentsatz vom Gehalt) der künftigen Beiträge fest.

Der/die Arbeitgeber/in kann bis zu 10% (exkl. Versicherungssteuer) der Bruttogehaltssumme seiner ins Modell einbezogenen Mitarbeiter:in in die Pensionskasse einzahlen (diese prozentuelle Grenze gilt daher nicht pro Mitarbeiter:in). Das ist die Obergrenze, damit die Beiträge als Betriebsausgabe absetzbar sind. Erhalten Sie mehr Informationen zu den steuerlichen Auswirkungen.

Die Veranlagung erfolgt durch die Pensionskasse. Die Pensionshöhe sowie die Entwicklung der Pensionsleistung hängt im Wesentlichen vom Veranlagungsergebnis ab. Der/die Mitarbeiter/in trägt somit das Veranlagungsrisiko. Die Auszahlung der Pension erfolgt durch die Pensionskasse direkt an den/die Pensionisten/Pensionistin bzw. die Hinterbliebenen.

Es ist keine Rückstellungsbildung im Unternehmen erforderlich.

In einem leistungsorientierten Pensionskassenmodell legt der/die Arbeitgeber/in im Vorhinein die Höhe der künftigen Pensionsleistung fest.

Die zugesagte Pension darf max. 80% des Letztgehaltes bei Pensionsantritt betragen. Die dafür notwendigen Beiträge bis zur Pension werden von der Pensionskasse jährlich nach Bilanzabschluss berechnet und für das nächste Jahr vorgeschrieben.

Die Höhe der Beiträge hängt vor allem vom Veranlagungsergebnis ab. Das bedeutet, dass eine hohe Performance geringere Beiträge und eine niedrige Performance höhere Beiträge für das Unternehmen bedeutet. Die Beiträge müssen somit je nach Performance angepasst werden. Für die Leistungsphase (= Pension) kann eine Nachschussverpflichtung ausgeschlossen werden.

Für die Nachschussverpflichtung sind im Unternehmen entsprechende Rückstellungen zu bilden.

Bis zu dreimal während der Aktivzeit und spätestens zum Pensionsantritt zwischen drei unterschiedlichen Veranlagungsstilen wechseln.

Für diese  Branchen gibt es spezielle Regelungen zur Umwandlung von Gehaltsanteilen:

  • Angestellte im Baugewerbe/Bauindustrie
  • Holzindustrie
  • Spedition und Logistik
  • Angestellte in IT-Unternehmen
  • Versicherungsangestellte
Details zur Gehaltsumwandlung

Auch für Politiker gibt es ein eigenes Modell zur betrieblichen Vorsorge:

  • Bundespräsident:in
  • Mitglieder der Bundesregierung, NR-Abgeordnete
  • Bundesrät:in
  • EU-Abgeordnete
  • Mitglieder der Landesregierung, Landtagsabgeordnete, Bürgermeister:in, Bezirksvorsteher:in, Stadträt:in und Vize-Bürgermeister:in (nur bei Statutarstädten)
Details zum Politikermodell