Die gesetzliche Abfindungsgrenze bleibt auch im Jahr 2020 in Höhe von
€ 12.600,--
Wenn bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bzw. bei Pensionsantritt Ihr vorhandenes Guthaben die aktuell gültige Abfindungsgrenze nicht überschreitet, können Sie sich den Betrag einmalig abfinden lassen.