Erfahren Sie mehr
Möglichkeiten bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses (vor Pensionsantritt) sowie zu Ihrem Pensionsantritt
Allgemeine Informationen
Sollte Ihr vorhandenes Guthaben unter der Abfindungsgrenze liegen, können Sie sich den Betrag einmalig auszahlen lassen. Die Abfindungsgrenze beträgt für das Jahr 2024 € 15.600,--.
Liegt Ihr Guthaben über der Abfindungsgrenze, ist eine lebenslange Alterspension vorgesehen.
Aus dem vorhandenen Kapital wird u.a. unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lebensdauer, des Hinterbliebenenanspruches und des Rechnungszinses (laut Pensionskassenvertrag) die Pension ermittelt.
Die Höhe bestimmt sich im Wesentlichen durch das Veranlagungsergebnis der Pensionskasse und kann das Steigen, Sinken und Gleichbleiben Ihrer Pension bedeuten. Über die Entwicklung der künftigen Pensionsleistung kann somit keine verbindliche Aussage getroffen werden. Wir informieren Sie selbstverständlich über jede Änderung der Höhe Ihrer Pensionsleistung.
Witwer und Witwen und eingetragene Partnerschaften: Voraussetzung ist, dass Ihre Ehe oder eingetragene Partnerschaft zum Leistungsanfall aufrecht ist und vor Beginn einer Versorgungsleistung geschlossen wurde. Manche Pensionspläne erfordern zusätzlich eine bestimmte Ehedauer.
LebensgefährtInnen: Nur gültig wenn LebensgefährtInnen im Pensionskassenvertrag ausdrücklich berücksichtigt werden! Voraussetzung ist, dass seit mindestens 3 Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (= gemeinsamer Haushalt) bestanden hat und die Personaldaten Ihres/Ihrer LebensgefährtIn der Allianz Pensionskasse bekannt gegeben wurden (Lebensgefährtenregister).
Halb- bzw. Vollwaisen: Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Ihres Kindes.
Details und Höhe der Hinterbliebenenpension entnehmen Sie bitte dem Pensionskassenvertrag.