Mit der Übertragung entfallen die Bildung von Rückstellungen und die Finanzierung einer Mindestbesicherung. Die Leistungsauszahlung erfolgt direkt durch die Pensionskasse, die damit auch das Langlebigkeits- und Hinterbliebenenrisiko übernimmt.
Für Pensionskassenregelungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass bei Betriebspensionen keine willkürlichen und unsachlichen Unterscheidungen zwischen den einzelnen Mitarbeiter:innen getroffen werden dürfen (z. B. bei der Auswahl der begünstigten Mitarbeitern und der Beitragshöhe).
Eine objektive Gruppe bilden alle Mitarbeiter:innen mit direkten Leistungszusagen.
Pensionszusagen können
- während des aufrechten Dienstverhältnisses,
- anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses und
- während des Pensionsbezuges
übertragen werden.