Mit der Übertragung entfallen die Bildung von Rückstellungen und die Finanzierung einer Mindestbesicherung. Die Leistungsauszahlung erfolgt direkt durch die Pensionskasse, die damit auch das Langlebigkeits- und Hinterbliebenenrisiko übernimmt.
Für Pensionskassenregelungen gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser besagt, dass bei Betriebspensionen keine willkürlichen und unsachlichen Unterscheidungen zwischen den einzelnen Mitarbeitern getroffen werden dürfen (z. B. bei der Auswahl der begünstigten Mitarbeiter und der Beitragshöhe).
Eine objektive Gruppe bilden alle Mitarbeiter mit direkten Leistungszusagen.
Pensionszusagen können
- während des aufrechten Dienstverhältnisses,
- anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses und
- während des Pensionsbezuges
übertragen werden.