Die Beiträge, die Ihr:e Arbeitgeber:in für Sie einzahlt, sind gänzlich von der Lohnsteuer und von Sozialversicherungsabgaben befreit. Die Allianz Pensionskasse muss von den laufenden Beiträgen eine Versicherungssteuer in Höhe von 2,5% abführen.
Steuerliche Auswirkungen
Während der Einzahlungsphase (Anwartschaftsphase)
Während der Leistungsphase (Pension)
Die Pensionskassenleistungen, die aus den Beiträgen Ihres:Ihrer Arbeitgeber:in stammen, sind einkommenssteuerpflichtig und werden gemeinsam mit Ihrer ASVG-Pension versteuert.
Ihre Pension aus prämiengeförderten Eigenbeiträgen ist zu 100% steuerfrei.
Ihre Pension aus nicht geförderten Eigenbeiträgen ist zu 75% steuerfrei, es werden somit nur 25% in die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage (BMG) eingerechnet.
ACHTUNG: Seit 01.01.2016 können Ihre Eigenbeiträge nicht mehr im Rahmen der Topf-Sonderausgaben geltend gemacht werden!
Wenn Sie bereits vor dem 01.01.2016 Eigenbeiträge geleistet haben, konnten Sie diese bis 2020 steuerlich geltend machen.
Im Oktober Ihres ersten Pensionsjahres melden wir Ihre Pension bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur gemeinsamen Versteuerung an. Hierauf bekommen wir eine Rückmeldung, ob eine gemeinsame Versteuerung im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden kann. Bis zu dieser Entscheidung wird die Versteuerung Ihrer Pensionskassenpension von uns durchgeführt. Bei einer positiven Rückmeldung durch die PVA werden Sie von uns über die Aufnahme in die gemeinsame Versteuerung informiert. Dadurch können wir Ihre Pension aus der Allianz Pensionskasse ab 01.01. des Folgejahres unversteuert (brutto für netto) auszahlen.
Die PVA führt die gemeinsame Steuer für beide Pensionen ab.