Meine Beiträge

Ihr/Ihre Arbeitgeber/in zahlt in die Pensionskasse vertraglich festgelegte laufende Beiträge für Sie ein. Neben diesen Beiträgen können Sie auch selbst Eigenbeiträge leisten und dadurch Ihre Zusatzpension erhöhen!

Wie hoch sind die Beiträge meines/meiner Arbeitgebers/Arbeitgeberin?

Die Höhe der Beiträge ist in Ihrer Pensions- bzw. Betriebsvereinbarung geregelt. Einblick in die Vertragsunterlagen erhalten Sie in Ihrem Personalbüro.

Wie lange zahlt mein/meine Arbeitgeber/in Beiträge ein?

Die Beitragspflicht Ihres/Ihrer Arbeitgebers/Arbeitgeberin endet grundsätzlich mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bzw. bei Inanspruchnahme Ihrer Pensionsleistung aus der Pensionskasse.

Kann die Beitragsleistung ausgesetzt bzw. eingestellt werden?

Ihr/Ihre Arbeitgeber/in kann die laufenden Beitragsleistungen zur Gänze und endgültig einstellen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens nachhaltig so wesentlich verschlechtert, dass die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens zur Folge hätte.

Ein vorübergehendes Aussetzen bzw. Einstellen der Beitragsleistungen Ihres/Ihrer Arbeitgebers/Arbeitgeberin ist nur möglich, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen.

Was passiert mit den einbezahlten Pensionskassenbeiträgen, wenn mein Arbeitgeber insolvent wird?

Die bereits an die Pensionskasse geleisteten Beiträge bleiben Ihnen in jedem Fall erhalten. Über Ihr Kapital können Sie gemäß den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes (§ 5 BPG) verfügen (siehe auch Auszahlung vor Pensionsantritt).