Gut zu wissen

Wenn der Veranlagungserfolg dem Rechnungszinssatz entspricht, kann Ihnen eine kontinuierlich gleich bleibende Pension ausbezahlt werden. Wird der Rechnungszins nicht erzielt, müssen die Pensionsleistungen gekürzt werden.

Wird der Rechnungszins überschritten, dann kann Ihre Pension auch erhöht werden (Erhöhung in der Differenz zwischen rechnungsmäßigem Überschuss und Rechnungszins). Ist der Veranlagungserfolg höher als der rechnungsmäßige Überschuss, dann wird der überschreitende Performanceteil per Gesetz der sogenannten "Schwankungsrückstellung" zugeführt. Der rechnungsmäßige Überschuss sollte dem langfristig erwarteten durchschnittlichen Veranlagungserfolg entsprechen.

Ist der Veranlagungserfolg geringer als der rechnungsmäßige Überschuss, dann wird die Differenz aus der Schwankungsrückstellung entnommen (solange diese noch nicht ausgeschöpft ist).