Die vorliegende Offenlegung gilt für die Allianz Pensionskasse Aktiengesellschaft („Allianz PK“) in ihrer Rolle als Finanzmarktteilnehmer im Sinne der Verordnung (EU) 2019/2088 („Offenlegungs-Verordnung“ oder „SFDR“).
Nachhaltigkeitsrisiken werden in Artikel 2 (22) SFDR wie folgt definiert: „Ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen beziehungsweise deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert der Investition haben könnte.“

Unser Verständnis von Nachhaltigkeitsrisiken umfasst Ereignisse oder Bedingungen in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Governance (ESG - Environment, Social und Governance), deren Eintreten potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögenswerte, Rentabilität oder Reputation der Allianz Gruppe oder eines ihrer Unternehmen haben könnte. Beispiele für ESG-Risiken umfassen den Klimawandel, Biodiversitätsverlust, einen Verstoß gegen anerkannte Arbeitsnormen und Korruption.

Bei der Auswahl und Überwachung der Investments berücksichtigen die Allianz PK und ihr Asset Manager Allianz Invest KAG neben wirtschaftlichen Aspekten auch ESG-Merkmale in Abhängigkeit vom Portfolioprodukt.

Im Folgenden wird das ESG-Modell für die Veranlagung der Publikumsdachfonds sowie des liquiden Teils der Portfolien der Pensionskasse (Spezialdachfonds) beschrieben. Das Modell basiert auf Kriterien und Daten des Providers MSCI ESG Research. Die Prüfung der Kriterien erfolgt durchgerechnet auf Einzeltitelebene im Fondsbuchhaltungssystem Xentis. Der Kriterienkatalog stellt auf Emittentendaten ab und definiert Ausschlüsse und Verschmutzungsgrenzen unter Berücksichtigung von zB Umsatzschwellen, Staatsausgaben, etc.

Immobilien- und Infrastruktur werden derzeit noch nicht im Detail analysiert.

Modellbeschreibung im Detail:

Die ESG-Daten werden auf Emittentenebene, sowohl für Unternehmen als auch für Staaten, von MSCI bezogen und täglich automatisiert ins System importiert. Die Bestandsdaten bilden die Holdings der eingesetzten Subfonds, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften für PK-Veranlagungen größtenteils zur Durchrechnung zur Verfügung stehen.

Die Prüfung der Ausschlusskriterien erfolgt durch Verknüpfung der ESG-Daten mit den Subfonds-Holdings. Auf durchgerechneter Basis wird für die in den Portfolien befindlichen Positionen geprüft, ob diese in den einzelnen Kriterien über eine Auslastung verfügen. Sollte die Auslastung eines Emittenten einen festgelegten Schwellenwert überschreiten, wird die Position in weiterer Folge in der Grenzauslastung berücksichtigt. Sämtliche Positionen, die ihre Schwellenwerte überschreiten, werden anschließend mit ihrer durchgerechneten Portfoliogewichtung für das jeweilige Kriterium auf Dachfondsebene aggregiert. Für jedes Kriterium wurde eine maximal zulässige Auslastung („Verschmutzungsgrenze“) inklusive eines Monitoring-Levels festgelegt. Ab Erreichen des Monitoring-Levels tritt der Engagement-Prozess in Kraft.

Die Überwachung der Einhaltung der Kriterien erfolgt automatisiert. Bei Überschreitung einer Grenze erfolgt ex-post eine Meldung über die Verletzung des Limits. In diesem Fall sind die Bereinigungsvorschriften anzuwenden.

Die Einhaltung der ESG-Vorgaben ist ebenfalls Teil der ex-ante Orderprüfung. Die aktuelle Auslastung der einzelnen Kriterien ist im System ersichtlich und wird täglich kontrolliert.

Die Allianz PK ist grundsätzlich von der Wichtigkeit der generellen Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten – ökologischer, sozialer sowie Governance-Faktoren – in allen Belangen eines Unternehmens zur Sicherstellung eines langfristigen Unternehmenserfolgs überzeugt.

Die Allianz PK unterstützt demnach Anträge, die das Board und das Management von Unternehmen dazu anhalten, die Transparenz zu erhöhen, sich an international anerkannte Standards und Grundsätze zu halten sowie Anträge, die eine Verbesserung in der Ausprägung von Nachhaltigkeitsfaktoren bewirken. Ungeachtet dessen erfordert die Verpflichtung, im Interesse unserer Kunden zu agieren, eine Analyse und Abstimmung auf Einzelfallbasis.

Deshalb prüfen wir alle aus unserer Sicht relevanten Anträge und unterstützen diejenigen, die wir für vorteilhaft für das Unternehmen und unser Investment halten.

Die Begrenzung der globalen Erderwärmung und die Bekämpfung des Klimawandels haben für die Allianz höchste Priorität. Wir sehen uns dazu verpflichtet, dabei zu helfen, dass das Pariser Klimaabkommen von 2015 eingehalten wird, und glauben, dass zum Erreichen der Ziele eine zügige Dekarbonisierung der Weltwirtschaft in Richtung eines Netto-Null-Emissionsniveaus bis 2050 notwendig ist.

Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren („PAI“) werden insbesondere aufgrund der nicht zufriedenstellenden Datenverfügbarkeit (z.B. auch von Zielfonds) im Rahmen des Investmentprozesses nicht berücksichtigt. Eine explizite Berücksichtigung von PAI, also ein aktives Management bzw. aktive Portfoliosteuerung anhand von PAI, findet sowohl auf Produkt- als auch auf Unternehmensebene aktuell nicht statt.

Wir beobachten die Situation laufend und prüfen, ob die technischen Voraussetzungen für eine Berücksichtigung der PAI gegeben sind.

Dennoch haben wir  Maßnahmen ergriffen, um nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen zu vermeiden oder abzuschwächen, beispielsweise:

1. Einschränkung von Investitionen in bestimmte Sektoren und Emittenten: 

Diese Einschränkung umfasst für Fonds unter anderem:

  •  Waffen,
  •  Kohleabbau,
  • Fossile Brennstoffe,
  • Fracking,
  • Spirituosen,
  • Glücksspiel,
  •  Tabak
  • Gentechnologie,
  •  Menschenrechtsverletzungen,
  •  Verletzung indigener Rechte,
  •  Rüstung,
  •  Demokratieverstöße und
  • Todesstrafe RIS (Responsible Investment Standard). 

2. Zusammenarbeit

Wir arbeiten mit ausgewählten Unternehmen zusammen, um ein besseres Management von Nachhaltigkeitsrisiken und -Auswirkungen zu erreichen.

Im Rahmen der Vergütungspolitik der Allianz PK werden die Leistungen des Mitarbeiters einschließlich des Vorstands und der Schlüsselfunktionen bewertet und dabei sowohl qualitative als auch quantitative Leistungsziele berücksichtigt.

Die Vergütungspolitik setzt keinerlei Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken.

Die Vergütungspolitik ermöglicht vielmehr, bei der individuellen Festlegung der Leistungsziele ESG-bezogene Indikatoren zu berücksichtigten, um zu verhindern, dass Nachhaltigkeitsrisiken exzessiv eingegangen werden. 

Neben rein ökonomischen Aspekten wie Rendite und Sicherheit der veranlagten Beiträge haben wir uns zu einer nachhaltigen Veranlagung nach ökologischen, ethischen und sozialen Kriterien entschieden. Dennoch berücksichtigen die der einzelnen Veranlagungs- (und Risiko-)Gemeinschaft zugrunde liegenden Investitionen derzeit nicht oder nicht explizit die spezifischen EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten (siehe dazu auch die nachfolgenden Informationen).

Mögliche Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Veranlagungsergebnisse:

Für die Veranlagung des Vermögens in den einzelnen Veranlagungs- (und Risiko-)Gemeinschaften ist u.a. aufgrund der gesetzlich geforderten Mischung und Streuung der Vermögenswerte ein hoher Diversifikationseffekt gegeben. Diese Mischung und Streuung relativiert und reduziert in Summe betrachtet auch die materiellen Auswirkungen, die eventuelle Nachhaltigkeitsrisiken auf einzelne Unternehmen bzw. Investitionen haben können. Dasselbe wird über interne Risikomanagementsysteme gewährleistet (z.B. durch Veranlagungsgrenzen für einzelne Anlageklassen, Emittenten, etc.).

Die EU hat ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten, die positiv zu den Umweltzielen der EU beitragen, im Rahmen der Taxonomie Verordnung einheitlich definiert. Unternehmen sind verpflichtet, entsprechende Informationen offenzulegen. Dies ist derzeit noch nicht der Fall und gilt überdies nur für den in der EU veranlagten Teil des Portfolios.

Unsere Offenlegung der ökologisch nachhaltigen Investitionen nach der Taxonomie Verordnung innerhalb unserer Kapitalanlage ist abhängig von der Offenlegung der Unternehmen, in die wir investiert sind. Aufgrund der fehlenden Daten können wir derzeit keinen konkreten Anteil ausweisen.

Der Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ kann darüber hinaus nur bei denjenigen der einzelnen Veranlagungs- (und Risiko-)Gemeinschaft zugrunde liegenden Investitionen Anwendung finden, die selbst die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen. 

ESG-Merkmale:         ökologische und soziale Kriterien sowie verantwortungsvolle Unternehmensführung 
ESG-Risiken:               Nachhaltigkeitsrisiken iSd Artikels 2 Z 22 SFDR
SFDR:                            Verordnung (EU) 2019/2088