Vor Pensionsantritt

Mein Arbeitsverhältnis wird beendet.

Kann ich mir mein Guthaben auszahlen lassen?

Ihr/Ihre Arbeitgeber/in informiert uns im Rahmen der monatlichen Beitragsmeldungen über die bevorstehende Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Aufgrund dieser Meldung werden wir Ihr Pensionskassenkonto abrechnen. In Folge erhalten Sie ein persönliches Schreiben mit Ihren Verfügungsmöglichkeiten. Das beiliegende Antwortformular ist bitte ausgefüllt und gegebenfalls mit den entsprechenden Nachweisen an uns zu retournieren. 

Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses

Erst wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde, rechnen wir Ihr Pensionskassenkonto ab.

Keine Unverfallbarkeitsfrist (Bindungsfrist)

Vertraglich kann maximal eine Frist von 3 Jahren als erforderliche Mindestdauer vereinbart sein (die sogenannte Unverfallbarkeitsfrist). Sollte dies der Fall sein, haben Sie erst nach dieser Frist Anspruch auf die für Sie eingezahlten ArbeitgeberInnenbeiträge. Ob und in welcher Länge Ihr/Ihre Arbeitgeber/in eine Bindungsfrist vereinbart hat, entnehmen Sie bitte Ihrer Pensionsvereinbarung / Betriebsvereinbarung. Ihre selbst eingezahlten Beiträge sind natürlich sofort unverfallbar. 

Vertrag beitragsfrei stellen
Umwandlung Ihres Guthabens in eine beitragsfrei gestellte Anwartschaft. Ihr angespartes Kapital wird weiter in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft veranlagt und zu Ihrem Pensionsantritt als lebenslange Pension ausbezahlt.
Übertragung in das Vorsorgemodell Ihres neuen Arbeitgebers 

Die Übertragung Ihres Guthabens in die Betriebspension (Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung) Ihres/Ihrer neuen Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht ist möglich. Voraussetzung ist, dass Sie an der Betriebspension des/der neuen Arbeitgebers/Arbeitgeberin bereits teilnahmeberechtigt sind.

Das angesparte Kapital kann dorthin steuerfrei übertragen werden („Kontenzusammenlegung“). 

Übertragung in eine bereits unverfallbare Anwartschaft
Die Übertragung Ihres Guthabens in eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung, in der bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder eine prämienfreie Versicherung für Sie veranlagt wird, ist möglich, wenn Ihr neuer Arbeitgeber nicht beabsichtigt, eine Betriebspension für Sie abzuschließen.
Übertragung in eine direkte Leistungszusage
Bei einem Wechsel des/der Arbeitgeber/in innerhalb des Konzerns kann das angesparte Kapital in eine direkte Leistungszusage Ihres/Ihrer neuen Arbeitgebers/Arbeitgeberin übertragen werden. 
Übertragung in eine ausländische Vorsorgeeinrichtung
Wenn Sie als Arbeitnehmer:in Ihren Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlegen, kann das angesparte Guthaben in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung des/der neuen (ausländischen) Arbeitgebers/Arbeitgeberin übertragen werden. (Achtung: nicht in jedem Fall steuerfrei!)
Vertrag mit eigenen Beiträgen fortführen
Sie können das Pensionskassenmodell mit eigenen Beiträgen fortsetzen und die staatliche Prämie nutzen!
Einmalige Auszahlung

Sollte Ihr vorhandenes Guthaben unter der Abfindungsgrenze (Stand 2024: € 15.600,-) liegen, können Sie sich das Kapital innerhalb von 12 Monaten nach Arbeitsende einmalig auszahlen lassen.

Wenn Sie sich innerhalb von 6 Monaten nicht entscheiden, wird Ihr Guthaben automatisch beitragsfrei gestellt und Sie erhalten zu Pensionsantritt eine lebenslange Rente.