Vor Pensionsantritt
Mein Arbeitsverhältnis wird beendet.
Kann ich mir mein Guthaben auszahlen lassen?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses
Erst wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde, rechnen wir Ihr Pensionskassenkonto ab.
Keine Unverfallbarkeitsfrist (Bindungsfrist)
Vertraglich kann maximal eine Frist von 3 Jahren als erforderliche Mindestdauer vereinbart sein (die sogenannte Unverfallbarkeitsfrist). Sollte dies der Fall sein, haben Sie erst nach dieser Frist Anspruch auf die für Sie eingezahlten ArbeitgeberInnenbeiträge. Ob und in welcher Länge Ihr/Ihre Arbeitgeber/in eine Bindungsfrist vereinbart hat, entnehmen Sie bitte Ihrer Pensionsvereinbarung / Betriebsvereinbarung. Ihre selbst eingezahlten Beiträge sind natürlich sofort unverfallbar.
Welche Verfügungsmöglichkeiten habe ich?
Die Übertragung Ihres Guthabens in die Betriebspension (Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung) Ihres/Ihrer neuen Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht ist möglich. Voraussetzung ist, dass Sie an der Betriebspension des/der neuen Arbeitgebers/Arbeitgeberin bereits teilnahmeberechtigt sind.
Das angesparte Kapital kann dorthin steuerfrei übertragen werden („Kontenzusammenlegung“).
Sollte Ihr vorhandenes Guthaben unter der Abfindungsgrenze (Stand 2024: € 15.600,-) liegen, können Sie sich das Kapital innerhalb von 12 Monaten nach Arbeitsende einmalig auszahlen lassen.
Wenn Sie sich innerhalb von 6 Monaten nicht entscheiden, wird Ihr Guthaben automatisch beitragsfrei gestellt und Sie erhalten zu Pensionsantritt eine lebenslange Rente.