Ihr:e Arbeitgeber:in informiert uns im Rahmen der monatlichen Beitragsmeldungen über die bevorstehende Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Aufgrund dieser Meldung werden wir Ihr Pensionskassenkonto abrechnen. In Folge erhalten Sie ein persönliches Schreiben mit Ihren Verfügungsmöglichkeiten. Das beiliegende Antwortformular ist bitte ausgefüllt und gegebenfalls mit den entsprechenden Nachweisen an uns zu retournieren.
Vor Pensionsantritt
Mein Arbeitsverhältnis wird beendet.
Kann ich mir mein Guthaben auszahlen lassen?
Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?
Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses
Erst wenn Ihr Arbeitsverhältnis beendet wurde, rechnen wir Ihr Pensionskassenkonto ab.
Keine Unverfallbarkeitsfrist (Bindungsfrist)
Vertraglich kann maximal eine Frist von 3 Jahren als erforderliche Mindestdauer vereinbart sein (die sogenannte Unverfallbarkeitsfrist). Sollte dies der Fall sein, haben Sie erst nach dieser Frist Anspruch auf die für Sie eingezahlten ArbeitgeberInnenbeiträge. Ob und in welcher Länge Ihr:e Arbeitgeber:in eine Bindungsfrist vereinbart hat, entnehmen Sie bitte Ihrer Pensionsvereinbarung / Betriebsvereinbarung. Ihre selbst eingezahlten Beiträge sind natürlich sofort unverfallbar.
Welche Verfügungsmöglichkeiten habe ich?
Die Übertragung Ihres Guthabens in die Betriebspension (Pensionskasse, betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung) Ihrer neuen Arbeitgeber:in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht ist möglich. Voraussetzung ist, dass Sie an der Betriebspension des:der neuen Arbeitgeber:in bereits teilnahmeberechtigt sind.
Das angesparte Kapital kann dorthin steuerfrei übertragen werden („Kontenzusammenlegung“).
Die Übertragung Ihres Guthabens in eine Pensionskasse oder betriebliche Kollektivversicherung, in der bereits eine unverfallbare Anwartschaft oder eine prämienfreie Versicherung für Sie veranlagt wird, ist möglich, wenn Ihre neue Arbeitgeber:in nicht beabsichtigt, eine Betriebspension für Sie abzuschließen.
Bei einem Wechsel des:der Arbeitgeber:in innerhalb des Konzerns kann das angesparte Kapital in eine direkte Leistungszusage Ihre neuen Arbeitgeber:in übertragen werden.
Wenn Sie als Arbeitnehmer:in Ihren Arbeitsort dauerhaft ins Ausland verlegen, kann das angesparte Guthaben in eine ausländische Altersvorsorgeeinrichtung des:der neuen (ausländischen) Arbeitgeber:in übertragen werden. (Achtung: nicht in jedem Fall steuerfrei!)
Sollte Ihr vorhandenes Guthaben unter der Abfindungsgrenze (Stand 2026: € 16.500,-) liegen, können Sie sich das Kapital innerhalb von 12 Monaten nach Arbeitsende einmalig auszahlen lassen.
Wenn Sie sich innerhalb von 6 Monaten nicht entscheiden, wird Ihr Guthaben automatisch beitragsfrei gestellt und Sie erhalten zu Pensionsantritt eine lebenslange Rente.