Die Höhe Ihrer gewünschten Eigenbeitragszahlung geben Sie bitte in Ihrem Personalbüro bekannt.
Die Höhe der zuletzt geleisteten Beiträge Ihres/Ihrer Arbeitgebers/Arbeitgeberin finden Sie auf Ihrer jährlichen Kontoinformation beziehungsweise können Sie diese in der Allianz Pensionskasse erfragen. Im Rahmen der Gehaltsverrechnung werden Ihre Eigenbeiträge von Ihrem Nettogehalt abgezogen und gemeinsam mit dem ArbeitgeberInnenbeitrag an die Allianz Pensionskasse überwiesen.
Hinweis: das passende Formular finden Sie in unserem Pensionskassen-Portal!
Die Höhe der Prämie wird jährlich neu festgelegt und setzt sich wie folgt zusammen: 2,75% jährlich fix zuzüglich des Prozentsatzes für die Höhe der Bausparprämie. Diese hängt wiederum von der Sekundärmarktverzinsung von Anleihen ab. Im Jahr 2026 liegt die staatliche Prämie bei 4,25%.
Nein, es ist nicht verpflichtend. Wir würden es Ihnen aber empfehlen.
Hinweis: ab 2021 sind Topf-Sonderausgaben steuerlich nicht mehr absetzbar!
Bereits in den letzten Jahren konnten nur mehr Personen, die bereits vor dem 1.1.2016 Eigenbeiträge geleistet und keine staatliche Prämie gem. §108a EStG in Anspruch genommen haben, diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgaben gem. § 18 EStG geltend machen.
Diese Übergangsregelung endete ab 2021 und war letztmalig nur mehr für die im Jahr 2020 geleisteten Eigenbeiträge gültig.
Für bis zu € 1.000,-- können Sie jährlich die staatliche Prämie von derzeit 4,25% (gem. § 108a EStG) lukrieren, im Jahr 2026 also bis zu € 42,50. Außerdem ist Ihre zukünftige Pension aus diesen geförderten Beiträgen zu 100% steuerfrei (siehe steuerliche Behandlung der Beiträge).