Informationspflichten

des Arbeitgebers

Das aktuelle Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht (FMA) besagt, welche Informationen die Pensionskassen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gem. § 19 Abs 2a zur Verfügung stellen müssen.

Weiters legen die neuen FMA-Mindeststandards auch klar fest, wie und wann der Arbeitgeber seine Mitarbeiter selbst vor Einbeziehung in die Pensionskassenvorsorge zu informieren hat.

Diese Mindeststandards gelten ab 1.1.2019.

Viele dieser Informationen haben wir schon seit Jahren in unserer allgemeinen Pensionskassenbroschüre einfach zusammengefasst. Die aktualisierte 2019-er Version finden Sie hier zum Download!

Bitte verwenden Sie, als Arbeitgeber, diese Broschüre gemeinsam mit der Pensions- oder Betriebsvereinbarung wenn Sie Neueintritte informieren.

Für persönliche Beratungen kontaktieren Sie uns bitte.