Die gesetzliche Abfindungsgrenze gemäß § 1 Abs. 2a Pensionskassengesetz (PKG) erhöht sich ab 01.01.2023 auf € 14.400,00
Wenn bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bzw. bei Pensionsantritt Ihr vorhandenes Guthaben die aktuell gültige Abfindungsgrenze von € 14.400,-- nicht überschreitet, können Sie sich den Betrag einmalig abfinden lassen.