Im Gegensatz zu politischen Veränderungen sind demographische Entwicklungen und deren Auswirkungen auf das Pensionssystem prognostizierbar.

Nutzen Sie als Politiker:in die Chance, für Ihre Pension steuerfrei vorzusorgen.

Das Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) ermöglicht Politikern die Nutzung der Vorzüge einer betrieblichen Altersvorsorge.

Die Politikerpension kann von:

  • Bundespräsident:innen,
  • Mitgliedern der Bundesregierung, NR-Abgeordneten, Bundesrät:innen,
  • EU-Abgeordneten,
  • Mitgliedern der Landesregierung, Landtagsabgeordneten,
  • Bürgermeister:innen, Bezirksvorsteher:innen,
  • Stadträt:innen und Vize-Bürgermeister:innen (nur bei Statutarstädten)

in Anspruch genommen werden.

Rechtliche Grundlagen weniger anzeigen
Gemäß den relevanten Bezügegesetze wie z.B. § 15 Bundesbezügegesetz (BBezG) gibt es zwei Varianten des Pensionskassenbeitrages:
Für Politiker:innen, die keinen anderen Beruf ausüben (Unvereinbarkeitsgesetz), bezahlt der Bund/das Land für die Dauer der Amtsperiode monatlich 10% des Gehaltes plus Versicherungssteuer in die Pensionskasse ein.
Alle übrigen Politiker:innen können für die Dauer Ihrer Amtsperiode freiwillig einen Beitrag leisten. Die Bezüge verringern sich dadurch auf zehn Elftel. Der Beitrag beträgt 10% vom verringerten Bezug und kann brutto für netto als Pensionskassenbeitrag in die Pensionskasse einbezahlt werden.
  • Steuerfreiheit der Einzahlung bzw. des (umgewandelten) Bezugs
  • KESt-freie Veranlagung
  • Lebenslange Pensionsleistung aus der Pensionskasse sowie
  • Hinterbliebenenvorsorge
So einfach geht's!