Gemäß den relevanten Bezügegesetze wie z.B. § 15 Bundesbezügegesetz (BBezG) gibt es zwei Varianten des Pensionskassenbeitrages:
Für wen gilt diese betriebliche Altersvorsorge?
Im Gegensatz zu politischen Veränderungen sind demographische Entwicklungen und deren Auswirkungen auf das Pensionssystem prognostizierbar.
Nutzen Sie als Politiker:in die Chance, für Ihre Pension steuerfrei vorzusorgen.
Das Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) ermöglicht Politikern die Nutzung der Vorzüge einer betrieblichen Altersvorsorge.
Die Politikerpension kann von:
- Bundespräsident:innen,
- Mitgliedern der Bundesregierung, NR-Abgeordneten, Bundesrät:innen,
- EU-Abgeordneten,
- Mitgliedern der Landesregierung, Landtagsabgeordneten,
- Bürgermeister:innen, Bezirksvorsteher:innen,
- Stadträt:innen und Vize-Bürgermeister:innen (nur bei Statutarstädten)
in Anspruch genommen werden.
Wie hoch sind die Beiträge?
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Für Politiker:innen, die keinen anderen Beruf ausüben (Unvereinbarkeitsgesetz), bezahlt der Bund/das Land für die Dauer der Amtsperiode monatlich 10% des Gehaltes plus Versicherungssteuer in die Pensionskasse ein.
Bezugsumwandlung
Alle übrigen Politiker:innen können für die Dauer Ihrer Amtsperiode freiwillig einen Beitrag leisten. Die Bezüge verringern sich dadurch auf zehn Elftel. Der Beitrag beträgt 10% vom verringerten Bezug und kann brutto für netto als Pensionskassenbeitrag in die Pensionskasse einbezahlt werden.
Anmerkung: Die Abgabe der Erklärung hat innerhalb von 3 Monaten nach Angelobung zu erfolgen!
Welche Vorteile bringt eine Pensionskassenlösung für Politiker:innen?
- Steuerfreiheit der Einzahlung bzw. des (umgewandelten) Bezugs
- KESt-freie Veranlagung
- Lebenslange Pensionsleistung aus der Pensionskasse sowie
- Hinterbliebenenvorsorge
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So einfach geht's!